Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen zu Vergewaltigung
und sexuelle Gewalt

Bin ich nach schweizerischem Recht wirklich vergewaltigt worden?

Was ist eine Vergewaltigung rechtlich?

Für eine Vergewaltigung nach StGB, Artikel 190, Ziff. 1 muss für den Strafbestand einer Vergewaltigung eine Bedrohung, Gewaltanwendung, psychischer Druck oder Widerstandsunfähigkeit, inklusive einer vaginalen Penetration stattgefunden haben. Es können nur Personen des weiblichen Geschlechts von einer Vergewaltigung rechtlich betroffen sein. Die Bestrafung liegt bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug (ebd.).

Weitere Strafrechtlich relevante Artikel zu sexueller Gewalt

Für eine Vergewaltigung nach StGB, Artikel 190, Ziff. 1 muss für den Strafbestand einer Vergewaltigung eine Bedrohung, Gewaltanwendung, psychischer Druck oder Widerstandsunfähigkeit, inklusive einer vaginalen Penetration stattgefunden haben. Es können nur Personen des weiblichen Geschlechts von einer Vergewaltigung rechtlich betroffen sein. Die Bestrafung liegt bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug (ebd.).

Sexuelle Gewalt gegen Kinder
Für eine Vergewaltigung nach StGB, Artikel 190, Ziff. 1 muss für den Strafbestand einer Vergewaltigung eine Bedrohung, Gewaltanwendung, psychischer Druck oder Widerstandsunfähigkeit, inklusive einer vaginalen Penetration stattgefunden haben. Es können nur Personen des weiblichen Geschlechts von einer Vergewaltigung rechtlich betroffen sein. Die Bestrafung liegt bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug (ebd.)
Ausnutzung einer Notlage
Gemäss StGB, Art. 193, Ziff. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer eine Abhängigkeit, Notlage oder ein Arbeitsverhältnis ausnützt, um jemanden zu sexuellen Handlungen zu veranlassen.
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Strafbar macht sich, gemäss StGB, Art 188, Ziff. 1, wer sexuelle Handlungen mit einem abhängigen jungen Menschen im Alter von 16 bis 18 Jahren hat. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn unter Ausnutzung ihrer Abhängigkeit ein Mensch zu sexuellen Handlungen verleitet wird (ebd.).
Pornografie
Gemäss StGB, Art. 197 dürfen pornografische Inhalte nur an Personen über 16 Jahren zugänglich gemacht werden. Das bedeutet, dass man sich strafbar macht, wenn man diese Inhalte an unter 16-Jährige anbietet oder zeigt. Zudem dürfen minderjährige nicht an Pornografie beteiligt sein (ebd.).
Sexuelle Nötigung
Sexuelle Nötigung ist dann gegeben, wenn eine Tatperson einen Menschen gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen zwingt (StGB, Art. 189, Ziff. 1.). Dies passiert durch Drohung, Gewaltanwendung, psychischer Druck oder widerstandsunfähig machen (ebd.). Hier folgt wieder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Nicht unter drei Jahren ist die Freiheitsstrafe, wenn eine gefährliche Waffe oder Gegenstand verwendet wird (StGB, Art. 189, Ziff. 2).
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigungen sind sexuelle Handlungen, die sich gegen Personen richten, welche dies nicht erwarten (StGB, Art. 198). Die Belästigung kann durch grobe Weise in Worten oder physisch sein. Solch beispielsweise ungewolltes Berühren sekundärer Geschlechtsmerkmale oder Bemerkungen zum Sexualleben wird nur auf Antrag mit Busse bestraft (ebd.). Betroffene Personen müssen einen Strafantrag stellen (Kriminalprävention, ohne Datum).
Schändung
Schändung ist laut StGB Art. 191, wenn wissend eine widerstandunfähige oder urteilsunfähige Person zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Gemäss der Kriminalpolizei (ohne Datum) können das psychisch kranke oder stark betrunkene, sowie bewusstlose Menschen sein. Die Bestrafung ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Exhibitionismus
Nach StGB, Art. 194, Ziff. 1 macht man sich durch eine exhibitionistische Handlung strafbar, zum Beispiel entblösst ein Mann seinen Penis an der Busstation.

Quellen:

– Schweizerisches Strafgesetzbuch
– Kronenberg, Cindy (2020). Sexuelle Gewalt und ihre Primärprävention in der Schule. Bachelorarbeit zu Handlungsansätzen für Fachkräfte der Schule, damit Primärprävention zu sexueller Gewalt für Kinder und Jugendliche an ihre Lebenswelt anschlussfähig wird. Hochschule Luzern – Soziale Arbeit, Schweiz.

Strafanzeige/Strafantrag stellen – was kommt rechtlich auf mich zu?

Sexualdelikte sind im Strafgesetzbuch unter dem Titel «Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (StGB, Art. 187-200) geregelt. Wichtig ist aber zu betonen, dass alle sexuellen Handlungen, die du gegen den Willen erlebst, sexuelle Gewalt darstellen. Falls du dich an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden möchtest, kommt es nicht darauf an, ob du das Erlebte einem Sexualdelikt des Strafgesetzbuches zuordnen kannst oder nicht. Diese Kategorisierung übernehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Deine Aufgabe ist zu erzählen, was passiert ist. Es ist auch nicht deine Aufgabe, den Täter oder die Täterin zu überführen. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft müssen deren Schuld nachweisen.

Eine Vergewaltigung wird als ein Offizialdelikt eingestuft. Als Offizialdelikt bezeichnet man Straftaten, die so schwer sind, dass die staatlichen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) die Straftat verfolgen, auch wenn der/die Geschädigte keine Strafanzeige macht. Das heisst, in diesem Verfahren ist die eine Partei die beschuldigte Person und die andere Partei der Staat, d.h. die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Dazu noch mehr im Abschnitt 6.3. Falls Du möchtest, kannst du dich zusätzlich im Strafverfahren als Klägerin oder Kläger beteiligen, dich anwaltlich vertreten lassen und eventuell sogar Schadenersatz verlangen (sog. Privatklägerschaft). Dies musst du aber nicht. Falls du dich dagegen entscheidest, geht das Verfahren normal weiter und du hast keine Nachteile zu befürchten. Du kannst dich hierzu rechtlich von einem Anwalt oder der Opferberatung beraten lassen.

Welche besonderen Rechte stehen dir zu?

Oftmals bist du als Opfer sexueller Gewalt aber einzige Zeugin oder einziger Zeuge der Tat. Dies bedeutet, dass Du deine Geschichte der Polizei, der Staatsanwaltschaft und allenfalls vor Gericht erzählen musst. Als Opfer von sexueller Gewalt, hast Du jedoch besondere Rechte während des gesamten Verfahrens, d.h. bereits bei der ersten Einvernahme durch die Polizei.

Diese sind:

  • Du kannst verlangen, von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden
  • Du kannst dich immer durch eine von dir gewählten Vertrauensperson begleiten lassen
  • Du kannst verlangen, dass es während des gesamten Verfahrens zu keiner direkten Gegenüberstellung mit dem Täter oder der Täterin kommt, d.h. dass du diese Person nicht noch einmal sehen musst
  • Du kannst die Aussagen zu Fragen verweigern, die deine Intimsphäre betreffen
  • Du hast das Recht über Opferberatungsstellen informiert zu werden und diese Hilfeleistungen zu beanspruchen
  • Falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, kannst du den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. Denn grundsätzlich sind sämtliche Strafverfahren öffentlich, d.h. jeder kann als ZuschauerIn bei der Verhandlung teilnehmen.

Was ist ein Offizial- und was ein Antragsdelikt?

Wenn du deine Geschichte bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft melden möchtest, ist es sicherlich hilfreich, in groben Zügen den Unterschied zwischen Offizial- und Antragsdelikten zu kennen.

Offizialdelikte sind insgesamt schwerere Straftaten als Antragsdelikte. Dies führt dazu, dass je nachdem ob es sich bei deiner erlebten Straftat um ein Offizial- oder um ein Antragsdelikt handelt, sich das Verfahren unterscheidet. Wenn du mit einem Offizialdelikt an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gelangst, dann stellst du eine sogenannte Strafanzeige.

Ø Offizialdelikte sind: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlung mit Abhängigen (wenn ein z.B. Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis besteht), sexuelle Nötigung (Erzwingen einer sexuellen Handlung), Vergewaltigung, Schändung, Ausnutzung einer Notlage.

Welche Regeln gelten bei Offizaldelikten (Vergewaltigung gehört dazu)?

Bei Offizialdelikten gelten die folgenden Regeln:

  • Neben dir kann auch jede Person, welche von der Straftat Kenntnis hat, Strafanzeige machen
  • Du kannst die Strafanzeige gegen bekannt oder unbekannt stellen
  • Eine Strafanzeige kann bei einem Polizeiposten oder bei der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich erstattet werden
  • Es gibt keine zeitliche Frist zur Erstattung einer Strafanzeige, sprich sie verjährt nicht

• Bei einer Strafanzeige muss die Polizei oder die Staatsanwaltschaft tätig werden. Weil es sich um ein Offizialdelikt handelt, müssen sie eine Strafuntersuchung einleiten, Beweise sammeln, Verdächtige und Zeugen einvernehmen.
Aufgrund dieser Pflicht kannst die Strafanzeige nicht mehr zurückziehen, d.h. du kannst die Strafuntersuchung nicht mehr unterbrechen oder beenden.

Was ist ein Antragsdelikt?

Wenn du mit einem Antragsdelikt an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gelangst, dann stellst du einen sogenannten Strafantrag.

Ø Antragsdelikte sind: Exhibitionismus oder sexuelle Belästigung (vor jemandem eine sexuelle Handlung vornehmen, tätlich oder wörtlich sexuell belästigen).

Bei Antragsdelikten gelten die folgenden Regeln:

  • Einen Strafantrag kannst nur du erstatten
  • Du kannst den Strafantrag gegen bekannt oder unbekannt stellen
  • Der Strafantrag kann bei einem Polizeiposten oder bei der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich erstattet werden
  • Du kannst den Strafantrag nur innerhalb von 3 Monaten stellen. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Zeitpunkt, ab dem dir der Täter oder die Täterin bekannt ist.
  • Du kannst den Strafantrag auch wieder zurückziehen. Falls du das tust, müssen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die Untersuchung beenden.

Was passiert nach einer Strafanzeige?

Wurde das Verfahren durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag eingeleitet, läuft es folgendermassen weiter:

  • Die Polizei ermittelt, was passiert ist. Ob es genug Beweise und Beweismittel gibt, damit ein Strafverfahren weitergeführt wird, entscheidet am Ende der Ermittlungen die Staatsanwaltschaft, welche für die Strafuntersuchung verantwortlich ist. Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass genügend Beweise und Beweismittel vorhanden sind, geht es im Normalfall weiter an das Gericht. Falls nicht, stellen die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein und das Verfahren wird beendet.
  • Kommt der Fall vor Gericht, trägt die Staatsanwaltschaft die Anklage vor. Falls Du Dich am Strafverfahren als Klägerin oder Kläger beteiligt hast (Privatklägerschaft), kannst Du dich auch vor Gericht anwaltlich vertreten lassen.
  • Die Richterin bzw. der Richter hört zu, lässt allenfalls zusätzliche Gutachten erstellen und fällt am Schluss das Urteil.
  • Das Urteil kannst Du grundsätzlich anfechten. Bei dieser Entscheidung solltest Du dich von einer Fachperson beraten lassen.

Was kann psychisch auf mich zukommen?
Cindy’s Anzeige und Einvernahme

Achtung Triggerwarnung: Betroffene Personen können durch Lesen des nachfolgenden Textes an das erlebte Traume erinnert werden.

Ich kann dir nicht sagen, dies wird auf dich zukommen. Den jeder reagiert anders auf diesen Schritt. Doch ich erzähle dir gerne, wie es bei mir war und weshalb ich denke, dass es wichtig ist, dass du dabei auf dich achtest.

Wie schon paar Mal erzählt, habe ich meine Anzeige 2 Jahre nach der Tat gemacht. Ich hatte spontan den Impuls und den Mut, dass ich dies jetzt machen möchte, um in meinem Prozess weiterzukommen. Also ging ich einfach zum Polizeiposten und erzählte, dass ich eine Anzeige machen wollte. Der Polizist am Schalter hörte mir geduldig zu und erklärte mir dann, dass ich die Einvernahme, also das «Verhör/ die Aussage» nicht heute machen könne. Dass sie entweder jemanden nach Sursee holen können oder ich die Aussage in Luzern machen könnte. Ich habe dann zugestimmt, dass ich die Aussage in Sursee mache, ich jedoch gerne von einer Frau einvernommen werden möchte.

Dies war kein Problem und so bekam ich einen Termin für die Einvernahme. Damit ging ich dann nach Hause und wusste, jetzt gibt es kein zurück mehr. Doch ich hoffte, dass ich den Mut nochmals aufbringen werde, um dort dann aufzutauchen. Da ich weiterkommen wollte, machte ich dies dann auch. Die Polizistin war sehr nett und freundlich.

Trotzdem war die Einvernahme für mich nicht ganz einfach.

Wir gingen ca. 100 Fragen durch und die Polizistin schrieb sich das auf. Ich musste viele Fragen zur Tat, zum Aussehen des Täters machen. Dies war mega schwierig, da ich vieles nicht mehr wusste. Ich würde es als schwarzes Bild erklären. Ich hatte kein Bild mehr im Kopf vom Täter, ich wusste noch einige Details, dasselbe von der Tat. Vieles wie Zeit, wie es von einer Situation zur anderen kam, etc. wusste ich nicht mehr oder hatte ein «Blackout» dazu. Das war sehr unangenehm und ich kam mir auch richtig doof vor, dass ich so vieles einfach nicht beantworten konnte. Auch habe ich gedacht, die Unverständlichkeit dafür von der Polizistin zu fühlen.

Ob sie Unverständnis hatte oder ich dies mir nur eingebildet habe, kann ich nicht abschliessend sagen, doch es hat sich für mich so angefühlt. Ich denke dies wurde auch ausgelöst durch die ganz genauen Nachfragen, obwohl ich es einfach nicht mehr wusste… Auf jeden Fall wurde nochmals kräftig alles von der Tat aufgewühlt, dadurch, dass ich versucht habe, mich zu erinnern und es wiedergeben musste. Für mich war es zu dem Zeitpunkt okay, denn ich konnte darüber sprechen, doch einfach war es nicht. Weshalb es mir wichtig ist zu sagen, schau, dass du ready dafür bist und du allenfalls auch Unterstützung hast, denn es kann sein, dass alles nochmals hochkommt.
Natürlich kann es auch sein, dass du direkt nach der Tat bei der Polizei bist. Bei einer Freundin von mir lief es dann folgendermassen ab: Sie erzählte ihnen alles, zeigte der Polizei den Tatort, danach schickte die Polizei sie direkt ins Krankenhaus für die Untersuchungen. Bei ihr dauerte dies alles zusammen fast 10 Stunden. Es kann also sehr lange dauern.

Uns scheint es wichtig zu erwähnen, dass hierbei unterschiedliche, jedoch gerechtfertigte Ziele Im Fokus stehen.

Die Polizei macht dies, weil man sich direkt nach der Tat noch am besten daran erinnert und man so allenfalls noch Spuren sicherstellen kann. Für uns steht immer die betroffene Person im Vordergrund. Weshalb wir dir den Tipp auf den Weg geben möchte, dass du dabei auch auf dein Wohl achtest und versucht zu spüren, ob diese Schritte für dich gerade okay sind.
Währende der Einvernahme hat die Polizistin mich darauf hingewiesen, dass es die Opferberatung gibt und ob jene sich bei mir melden dürfe. Ich zustimmte zu, da ich in meinem persönlichen Prozess durch eine Therapie weiterkommen wollte. Mich den Themen widmen, welche ich alleine nicht angehen konnte.

Achtung Triggerwarnung: Betroffene Personen können durch Lesen des nachfolgenden Textes an das erlebte Traume erinnert werden

In meinem Fall passierte nicht mehr sehr viel. Da man den Täter nicht kannte und mir auch fast bewusst war, dass man ihn nicht finden wird anhand meiner Aussagen, musste ich weder vor Gericht noch sonst was. Mein Fall wurde sistiert.

Das Einzige war, dass nach der Einvernahme nochmals die Kantonspolizei anrief. Sie fragten mich, ob ich den wisse, dass der Fall von Emmen bloss kurze Zeit nach meiner Vergewaltigung in Luzern war. Worauf ich antwortete, dass ich mir dessen bewusst sei. Sie fragten mich; Ob ich denn keine Zusammenhänge sehen würde? Ich verneinte, denn ich wurde weder vom Fahrrad gestossen, noch kann ich mich erinnern, krass geschlagen worden zu sein.

Für mich sind und waren es zwei völlig andere Taten, welche nichts miteinander zu tun hatten.  Abschliessend meinte die Polizei am Telefon, dass indem ich solange mit der Anzeige gewartet hatte, der Täter Zeit gehabt hätte, andere Frauen zu vergewaltigen. Dass ich indirekt somit mitschuldig sei, wenn dies anderen Frauen passiere. Nun ja, stimmt vielleicht. Doch ich möchte hiermit sagen, dass ich jede Schuld ablehne, denn ich bin nicht verantwortlich dafür, dass jemand andere vergewaltigt.  Wäre ich zu dem Zeitpunkt nicht bereits sehr weit in meinem eigenen Prozess gewesen, hätte ich der Polizei geglaubt und mir Schuld dafür gegeben. Und glaubt mir, dass habe ich mir eh mega lange selbst gegeben. Wäre ich nicht so resilient gewesen, hätte mich diese Aussage sehr viel Kraft gekostet und ziemlich sicher psychisch fertig gemacht. Was ich finde ist absolut nicht in Ordnung, so etwas laut auszusprechen in der Rolle als Polizist.

Was ich dir damit sagen will, ist nicht, mach keine Anzeige. Sondern ich möchte dich darauf hinweisen, dass die Einvernahme, die Ablehnungen der Genugtuung, das Schreiben davon, der Gerichtsprozess und alles weitere einfach auf dich zukommt und du ready sein solltest. Oder dir zumindest dem Bewusstsein solltest. Denn du kannst nicht einfach plötzlich sagen: ich will nicht mehr und die Anzeige zurückziehen, da es ein Offizialdelikt ist. Es kann sein, dass du die Tatperson siehst, es kann vorkommen, dass die Tatperson bei der Einvernahme (zuerst) im selben Raum wie du ist. Es kann sein, dass die Polizei dich fragt, ob du dir bewusst seist, was du mit deiner Aussage dem Täter antust. Es kann sein, dass sich der ganze Prozess über Monate hinwegzieht. Es kann sein, dass der Täter am Ende freigesprochen wird, … Ich zähle hier nicht einfach erfundene Dinge auf, sondern Fakten, die Betroffene mir über ihren Weg erzählt haben, um dich darauf vorzubereiten. Es braucht Mut, Energie und Kraft für diesen Weg. Ich finde es toll, wenn du diesen Weg gehst für dich, doch mir ist es wichtig zu sagen: Schau auf dich. Und etwas worauf ich unbedingt hinweisen möchte, ist: der Täter bekommt während dem Prozess Papiere, auf welchen dein Name und deine Adresse stehen werden. Ich hoffe, dass sich dies bald ändern wird.

Wie auch immer du dich entscheidest, ich wünsche dir auf deinem Weg alles Gute. Falls du dich austauschen magst, melde dich bei uns.